Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der COMMUNICATION Agentur für Werbung, Verkaufsförderung und PR („COMMUNICATION“)
1. Allgemeines
1.1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Leistungen der COMMUNICATION Agentur für Werbung,
Verkaufsförderung und PR (nachfolgend „COMMUNICATION“ genannt). Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des
Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, COMMUNICATION hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Präsentationen
2.1. Jegliche, auch teilweise Verwendung der von COMMUNICATION mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten
Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung von COMMUNICATION. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen von
COMMUNICATION zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden
haben.
2.2. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen von COMMUNICATION.
2.3 Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von COMMUNICATION im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei
COMMUNICATION. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und
Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziffer 9 auf den Auftraggeber über.
3. Leistungen der Agentur
3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluß aktuellen Produkt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche
und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform.
3.2 Von COMMUNICATION übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
3.3 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.a.), welche COMMUNICATION erstellt
oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von COMMUNICATION. Eine
Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist COMMUNICATION nicht verpflichtet.
3.4 Die Treuebindung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet COMMUNICATION zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden
ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und der Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch
COMMUNICATION, z.B. im Bereich der Werbemittelproduktion. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten
hat, erfolgt die Auswahl unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem
Erfolg im Sinne des Werbungstreibenden.
4. Auftragserteilung an Dritte
4.1 COMMUNICATION ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
4.2 COMMUNICATION ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung von COMMUNICATION vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen des Auftraggebers unter Beachtung der Ziffer 3.4 (COMMUNICATION AGB) zu erteilen, es sei denn, der Auftraggeber
behält sich dieses Recht ausdrücklich vor und gibt dies COMMUNICATION schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsabschluß
zur Kenntnis. Hat der Auftraggeber innerhalb dieser Frist von zwei Wochen keine ausdrückliche Erklärung hierzu abgegeben, gilt sein Schweigen
als Erteilung einer Vollmacht.
4.3 Aufträge an Werbeträger erteilt COMMUNICATION in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in
Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt-/oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig
wird.
4.4 Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet COMMUNICATION nicht. COMMUNICATION verpflichtet sich allerdings, dem Auftraggeber
im Falle einer mangelhaften Leistung als Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Werbeträger
abzutreten.
5. Lieferung/ Lieferungsfristen
5.1 Die Lieferverpflichtungen von COMMUNICATION sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von COMMUNICATION zur Versendung
gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der
Auftraggeber.
5.2 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen,
Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von
COMMUNICATION schriftlich bestätigt worden sind.
5.3 Von COMMUNICATION zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe sowie Bild-, Strich- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von COMMUNICATION bestätigt worden ist.
5.4 Gerät COMMUNICATION mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Falls COMMUNICATION eine fällige Leistung trotz Verstreichens einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erbringt, kann COMMUNICATION
auch nach Ablauf der Nachfrist die Leistung bewirken, sofern COMMUNICATION sie angemessen ankündigt. Hat der Auftraggeber bis zum
Zeitpunkt, in dem COMMUNICATION die Leistung der Ankündigung gemäß anbietet, noch keine Entscheidung getroffen, ob er nach wie vor auf
Erfüllung bestehen möchte oder aber nunmehr Schadensersatz statt der Leistung begehrt und/oder vom Vertrag zurücktritt, so ist er verpflichtet,
die von COMMUNICATION ordnungsgemäß angebotene Leistung entgegenzunehmen. Versäumt er dies, gerät er in Annahmeverzug. Ersatz des
Verzugsschadens bei Rücktritt kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
5.5 Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der COMMUNICATION liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich
entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. COMMUNICATION wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem
Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
5.6 Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe von COMMUNICATION, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
5.7 Lieferungen erfolgen frei Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten
werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
5.8 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende
Mitwirkung, so kann COMMUNICATION den entstandenen Leistungsausfall gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen.
6. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
6.1 Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige,
auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
6.2 Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
6.3 Rechnungen von COMMUNICATION sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 7
Tagen gewährt COMMUNICATION 2 % Skonto.
6.4 COMMUNICATION berechnet Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß §1
Diskontsatzüberleitungsgesetz. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn COMMUNICATION eine Belastung mit einem höheren Zinssatz
oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
6.5 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber COMMUNICATION die entstandenen Kosten im vollem
Umfang zu ersetzen. COMMUNICATION kann ohne Schadens-/Aufwandsdarlegung eine Kostenpauschale von EURO 7,50 verlangen. Wurde vom
Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpichtet sich dieser, COMMUNICATION jede Änderung seiner Bankverbindung sofort
mitzuteilen.
6.6 Ist der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öentlichen Rechts, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher
von COMMUNICATION nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
6.7 Bei länger andauernden Projekten behält COMMUNICATION sich die Erstellung von Teilrechnungen vor; mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.
6.8 COMMUNICATION behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.
6.9 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von COMMUNICATION sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch 2 Wochen
nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger
Einwendungen gilt als Genehmigung.
6.10 Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung aus
anderen Gründen ist COMMUNICATION berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
6.11 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt COMMUNICATION vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 COMMUNICATION behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist COMMUNICATION zur Rücknahme nach Mahnung
berechtigt und der Auftraggeber zur restlosen Herausgabe verpichtet.
8. Stornierungskosten/ Kündigung
8.1 Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück kann COMMUNICATION, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen kosten und für
entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
8.2 Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum
Monatsende kündbar.
8.3 Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8.4 COMMUNICATION kann dem Auftraggeber die außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn
dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei fällige monatlichen Leistungspauschalen oder einem erheblichen Teil von zwei
Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist.
8.5 Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern
unberührt.
9. Nutzungsrechte
9.1 COMMUNICATION wird dem Besteller mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreende Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten
und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt COMMUNICATION ihre Verpichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die
Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung von COMMUNICATION.
9.2 Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis
noch nicht veröentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroener Abmachungen bei COMMUNICATION.
9.3 Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat COMMUNICATION von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen.
10. Impressum
COMMUNICATION kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der
Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.
11. Gewährleistung
11.1 Von COMMUNICATION gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer
Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder
Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
11.2 COMMUNICATION haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, leistet COMMUNICATION im Rahmen der nachfolgenden Ziern Gewähr.
11.3 Die Gewährleistungspicht von COMMUNICATION ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt.
Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich
ist, wenn sie seitens von COMMUNICATION ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich
versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
11.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen, wie gesetzlich geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt
gegenüber einem Vollkaufmann ein Jahr ab Gefahrübergang, unbeschadet der gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheiten, soweit keine
andere schriftliche Abrede getroen worden ist. Für gebrauchte Sachen ist das Gewährleistungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.
11.5 Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
12. Haftungsbeschränkung
12.1 Beruht der Fehler auf einem von COMMUNICATION zu vertretenden Umstand, so haftet COMMUNICATION für einen dem Auftraggeber
hieraus entstehenden Schaden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadensersatzpicht von COMMUNICATION ist in diesem wie
in allen anderen Fällen der Haftung von COMMUNICATION der Höhe nach auf das Vierfache des Auftragswertes begrenzt.
12.2 Weitere Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen COMMUNICATION, etwa aus Verschulden bei Vertragsschluss, positive
Vertragsverletzung oder Delikt sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen
Vertragspichten (Kardinalpichten), haftet COMMUNICATION auch im Falle von leichter Fahrlässigkeit.
12.3 Schadenersatzansprüche, die nach der vorgehenden Zier gegen COMMUNICATION begründet sind, werden auf den vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
12.4 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von COMMUNICATION.
12.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB. Dies gilt nicht, wenn
COMMUNICATION mit Arglist, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehandelt hat.
12.6 Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen eines Dritt-Carriers eingetreten, so tritt COMMUNICATION alle daraus
resultierenden Ansprüche frei werdend an den Auftraggeber ab.
12.7 Leistungserbringungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die COMMUNICATION die
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der
Ausfall von Kommunikationsnetzen und Cateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste von Dritt-Carriern, auch wenn sie bei
Lieferanten oder Unterauftragnehmern von COMMUNICATION oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von COMMUNI-
CATION autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten – hat COMMUNICATION auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen COMMUNICATION, ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ansonsten liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor.
12.8 Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die durch die
Inanspruchnahme von Kommunikationsdiensten, durch die Übermittlung und Speicherung von Daten und bei Schäden, die entstanden sind, weil
die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch COMMUNICATION nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 2.500,00 EURO
beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
12.9 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund von Wartungs-, Umstrukturierungs- oder sonstigen Arbeiten an technischen Einrichtungen,
der Leistungsumfang kurzfristig und vorübergehend beschränkt oder nicht verfügbar sein kann. COMMUNICATION ist, soweit möglich, bemüht,
kann dies aber nicht zusichern, derartige Leistungseinschränkungen in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem aufgrund von Erfahrungswerten die
Leistung regelmäßig nicht stark in Anspruch genommen wird.
13. Aufrechnungs-, Minderungs- und Zurückbehaltrecht, Rückvergütung
13.1 Gegen Ansprüche von COMMUNICATION kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
13.2 Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen an, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte ab dem Zeitpunkt
des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn a) der
Kunde nicht mehr auf Infrastruktur von COMMUNICATION zugreifen und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht
mehr nutzen kann, b) die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung
verzeichneten Dienste unmöglich wird, oder c) vergleichbare Beschränkungen vorliegen.
13.3 Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs von COMMUNICATION liegenden Störung erfolgt keine
Rückvergütung von Entgelten. Im Übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn COMMUNICATION oder einer ihrer Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt. COMMUNICATION informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und erstattet unverzüglich die diesbezügliche
Gegenleistung.
14. Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz
14.1 Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 des Teledienst Datenschutzgesetzes davon
unterrichtet, dass COMMUNICATION seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag
ergeben, maschinell verarbeitet.
14.2 COMMUNICATION verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen,
die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers
erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
14.3 COMMUNICATION hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder
Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse unterlassen.
14.4 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von COMMUNICATION, dies gilt
insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
14.5 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten
betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von
COMMUNICATION während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der
Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt COMMUNICATION
auch zur Beratung seiner Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner
Leistungen. Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen. COMMUNICATION wird diese Daten ohne dessen
Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder COMMUNICATION
gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Auftraggeber nicht widerspricht.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz von
COMMUNICATION, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
15.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche
Nebenabreden haben keine Geltung.
16.2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
16.3 E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der
Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.
16.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von COMMUNICATION gestattet.
16.5 Im Anwendungsbereich der Telekommunikationskundenschutzverordnung geht deren etwaig zwingendes Recht anders lautender
Regelungen dieser Bestimmungen vor. Auch das Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, ebenso wie Herstellergarantien.
16.6 COMMUNICATION wird in aller Regel nur aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Bereits mit erstmaligem Zugriff auf das
Netzwerk von COMMUNICATION bzw. Nutzung der Dienste von COMMUNICATION gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Nutzers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Vereinbarungen, die
von den hier angegebenen Punkten abweichen, bedürfen der Schriftform.
16.7 Es gelten die Angebote von COMMUNICATION. Macht der Auftraggeber geltend, es seien von der (Prospekt-) Produktbeschreibung
Abweichungen vereinbart, so hat er dies im Zweifel zu beweisen.
16.8 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. COMMUNICATION ist berechtigt, in den von ihr erstellten und/oder veränderten Seiten META-Informationen einzubringen, die insbesondere Urheberbezeichnung und Marken
im weiteren Sinne, sowie Urheber- und Leistungsschutzrechte betreffen. Solche Angaben werden von den Vertragsparteien im Zweifel nicht als
redaktionelle Bearbeitung der Dokumente angesehen. Eine Übernahme redaktioneller Verantwortung ist mit der Einbringung dieser METAInformationen nicht verbunden. Ist oder wird COMMUNICATION gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben in Internetseiten offen oder als METADaten zu hinterlegen, so ist COMMUNICATION nach pflichtgemäßem Ermessen soweit der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Frist dem
Verlangen von COMMUNICATION nachkommt oder „Gefahr im Verzuge“ vorliegt, berechtigt, diese Angaben auch ohne die ausdrückliche
Zustimmung des Auftraggebers zu hinterlegen, soweit sie COMMUNICATION bekannt sind, oder bis zur rechtsgültigen Hinterlegung der
Informationen durch den Auftraggeber, die Internet-Seiten vom Netz zu nehmen.
Stand 01.10.2009

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